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Was sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen
sollten
Allgemeine
Hinweise
Bei den heutigen
Grundstückspreisen sind viele Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke recht
klein und grenzen an ebenso kleinen Nachbargrundstücken. Wo Menschen eng
zusammenleben, muss jeder Rücksicht nehmen. Das gilt auch an der
Gartengrenze.
Alle Eigentümer
eines Hausgrundstückes sollten daher wisse, wie sie nach dem Gesetzt bei der
Gestaltung und Pflege ihres Gartens auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen
müssen und welche Rücksichten sie von ihren Nachbarn verlangen können. Das
bedeutet nicht, dass man in jedem Fall stur verlangen soll, die Nachbarn
mögen jeden Buchstaben des Gesetzes beachten. Bei schmalen
Reihenhausgrundstücken ist manch sinnvolle Gestaltung des Hausgartens nicht
möglich, wenn alle vorgeschriebenen Grenzabstände für Pflanzen eingehalten
werden. Hier kann es empfehlenswert sein, dass sich die Nachbarn über eine
sinnvolle Bepflanzung an der Grundstücksgrenze einigen.
Kommt es nicht zu
einer gütlichen Einigung, kann nicht sofort der Weg zu den Gerichten
beschritten werden. Nach § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetztes –
GüSchlG NRW – ist eine entsprechende Klage erst dann zulässig, wenn zu vor
erfolglos eine außergerichtliche Streitbeilegung vor einer Gütestelle
versucht worden ist (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung).
Solche Gütestellen sind insbesondere die Schiedsämter. Name und Adresse der
zuständigen Schiedsperson erfährt man bei der Gemeindeverwaltung und dem
Amtsgericht. Über weitere anerkannte Gütestellen informiert Sie das örtliche
Amtsgericht. Erst wenn sich die Nachbarn vor der Gütestelle nicht einigen,
können die Zivilgerichte den Streit entscheiden, falls nicht einer der
Beteiligten im Interesse des weiteren Zusammenlebens doch noch nachgibt.
Über Einzelheiten der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
informiert Sie das Faltblatt „Sich vertragen ist besser als klagen“.
Die Regeln für
Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze finden sich
zunächst in dem für das gesamte Bundesgebiet geltenden Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) und hier vor allem in den §§ 903 bis 924 und 1004. Weitere
Fragen haben die Länder in Landesgesetzten geregelt, die nur für das Gebiet
des jeweiligen Landes gelten und sich in Einzelheiten unterscheiden. In
Nordrhein-Westfalen gilt das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969.
Hier sollen nur
Vorschriften behandelt werden, die in Nordrhein-Westfalen an der Grenze
zwischen zwei bebauten Grundstücken gelten, die innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und Wohnzwecken dienen. An den
Grundstücksgrenzen zu Gewerbegrundstücken, zu landwirtschaftlich, erwerbs-
sowie kleingärtnerisch genutzten Flächen, zu Wald- oder öffentlichen
Verkehrsflächen gelten zum Teil andere Regeln.
Die
Einfriedigung
Eigentümer sind
verpflichtet, zusammen mit den Nachbarn eine Einfriedigung – etwa einen
Zaun, eine Mauer, eine Hecke – auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn
auch nur eine Partei die verlangt. Wirkt die Nachbarpartei nicht innerhalb
von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der
Einfriedigung mit, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die
Einfriedigung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige
Kostenerstattung verlangen. Diese und die nachfolgenden Ausführungen gelten
nur für Einfriedigungen, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei
Grundstücke teilen, nicht aber für solche Abgrenzungen, die
Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem
eigenen Grundstück errichten.
Ausnahme:
Ein Anspruch auf
Einfriedigung besteht nicht, wenn Gebäude entlang der Grundstücksgrenze
stehen, wenn dies nach Bebauungsplänen oder Ortssatzungen unzulässig oder in
der Nachbarschaft nicht üblich ist.
Ausführung:
Falls
Bebauungspläne oder Ortssatzungen Vorschriften über die Beschaffenheit der
Einfriedigung enthalten, sind diese zu beachten. Andernfalls können sich die
Nachbarn z.B. auf einen Zaun einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann
jeder vom anderen die ortsübliche Einfriedigung oder, wenn keine ortsüblich
ist, eine 1,20 m hohe Einfriedigung verlangen. Die Bauweise schreibt das
Gesetz nicht vor. Wenn jedoch von dem einen Grundstück Beeinträchtigungen
auf das andere Grundstück ausgehen, können Sonderregeln eingreifen.
Kosten:
Die Kosten tragen
beide Eigentümerparteien zu gleichen Teilen.
Weiter
zu beachten:
Manche Eigentümer
wollen ihr Grundstück stärker gegen Einblicke schützen, als dies die
ortsübliche Einfriedigung zulässt. Sie errichten daher entlang der Grenze
auf ihrem eigenen Grundstück hohe Sichtblenden oder Ähnliches. Für diese
sind die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes nicht anwendbar. Nach der
Allgemeinen Regelung des § 903 BGB darf zwar jeder Eigentümer entlang der
Grenze auf seinem eigenen Grundstück Eingrenzungen nach seinen eigenen
Vorstellungen errichten. Dies gilt jedoch nur, soweit es nicht das Gebot der
nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof
wiederholt entschieden, dass die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetztes für
Nordrhein-Westfalen im Interesse beider Nachbarn auch die ihnen ästhetisch
zumutbare Ausgestaltung der Einfriedigung regeln. Ein Nachbar dürfe diese
Regelung nicht umgehen, indem er entlang der Grundstücksgrenze, aber auf dem
eigenen Grundstück eine Einfriedigung errichte, die das Erscheinungsbild der
ortsüblichen Einfriedigung wesentlich beeinträchtige.
Pflanzabstände
Hier bestimmt das
Nachbarrechtsgesetz Folgendes:
Mit Bäumen
außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den
Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten.
- mit Bäumen
außer den Obstgehölzen, und zwar
a)
stark wachsenden Bäumen,
insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der
Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 m,
b)
allen übrigen Bäumen: ,00 m;
- mit
Ziersträuchern, und zwar
a)
stark wachsenden
Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen,
der Haselnuss, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m,
b)
allen übrigen
Ziersträuchern: 0,50 m;
- mit
Obstgehölzen, und zwar
a)
Kernobstbäumen, soweit sie
auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen,
Walnussbäumen und Esskastanienbäumen: 2,00 m;
b)
Kernobstbäumen, soweit sie
auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen,
ausgenommen die Süßkirschenbäume: 1,50m,
c)
Kernobstbäumen, soweit sie
auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 m,
d)
Brombeersträuchern: 1,00m
e)
Allen übrigen
Beerenobststräuchern: 0,50m;
4.
mit Rebstöcken, und zwar
a)
in geschlossenen
Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80m übersteigt: 1,50 m,
b)
in allen übrigen
geschlossenen Rebanlagen: 0,75m,
c)
einzelnen Rebstöcken: 0,50m.
Die Aufzählung der
stark wachsenden Bäume und der stark wachsenden Ziersträucher ist nur
beispielhaft, nicht aber abschließend.
Die Frage, welche
anderen Bäume oder Ziersträucher ebenfalls zu den stark wachsenden zählen,
ist eine botanische Frage. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob der andere
Baum oder Zierstrauch den ausdrücklich als stark wachsend genannten Bäumen
(Rotbuche, Linde usw.) bzw. den ausdrücklich als stark wachsenden
Ziersträuchern, (Feldahorn, Flieder usw.) hinsichtlich Ausdehnung, Höhe und
sonstigem Wuchs ähnlich sind. Die Frage kann u. U. für denselben Baum oder
Zierstrauch je nach Standort, beispielsweise mit Blick auf unterschiedliche
Klima-, Boden- und Höhenverhältnisse, verschieden zu beantworten sein. Die
Einordnung der im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Bäume oder
Ziersträucher ist z. T. umstritten. Die Entscheidung, wie bestimmte Bäume
oder Ziersträucher zu beurteilen sind, hat der Landesgesetzgeber bewusst den
Gerichten überlassen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im
Streitfall Bäume und Ziersträucher jeweils sachgerecht nach den
individuellen Gegebenheiten eingeordnet werden können.
Für Zier- und
Beerensträucher ist außerdem bestimmt, dass sie in ihrer Höhe das Dreifache
ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten dürfen.
Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen
Abstandes aus der Erde treten, sind zu entfernen. Ein Fliederbusch, der
einen Abstand von 1 m hält, darf daher nicht höher als 3 m werden. Ein
Beerenstrauch, der in einem Abstand von 0,50 m von der Grenze gepflanzt ist,
darf nicht höher als 1,50 m werden.
Die genannten
Abstände werden von der Mitte des Baumstandes oder des Strauches waagerecht
und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der
Baum oder Strauch aus dem Boden austritt.
Hecken von über 2
m Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m
Höhe einen abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der
Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der
Hecke aus gemessen. Die spätere Seitenausdehnung der Anpflanzung ist daher
beim Setzen zu berücksichtigen. Eine bestimmt Höhenbegrenzung schreibt das
Nachbarrechtsgesetz nicht vor Im Streitfall entscheiden die Gerichte unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, ob die über 2m Höhe
hinausgehende Anpflanzung noch den Charakter einer Hecke erfüllt.
Ausnahme:
Die Abstandsregeln
gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedigung auf die Grundstücksgrenze
gesetzt worden ist. Sie gelten ferner nicht für Anpflanzungen, die hinter
einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht
überragen; als geschlossen gilt eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter
sind als die Zwischenräume.
Die verringerten
Grenzabstände für Hecken werden Eigentümer im Übrigen nur dann in Anspruch
nehmen können, wenn sie die Anpflanzung auch als Hecke halten. Ein
Erläuterungsbuch zum Nachbarrechtsgesetz Nordrhein –Westfahlen führt dazu
aus:“ Richtig ist allerdings, dass nicht nur gepflegte Hecken als Hecken
anzusehen sind. Sträucher und Bäume, die wachsen, ohne beschnitten zu
werden, sind jedoch keine Hecken im sinne des Gesetzes…. Etwas anderes kann
nur für derartige Pflanzen gelten, die ohnehin ihrem natürlichen Wuchs
entsprechend auch ohne besondere Behandlung in einer form wachsen, die
Heckencharakter hat… Fichten, die in einer Reihe gepflanzt sind, aber nicht
beschnitten werden, können daher nicht als Hecken angesehen werden… Mit
ihnen ist daher der für Bäume vorgesehene Abstand einzuhalten.“
Beseitigungsanspruch:
Jede
Grundstücksnachbarin und jeder Grundstücksnachbar kann von anderen
verlangen, Anpflanzungen, die die erforderlichen Abstände nicht einhalten,
zu beseitigen bzw. Hecken zurück zu schneiden.
Ausschlussfirst:
Nun kommt es
häufig vor, dass Grundstückseigentümer ihre Grundstücke ohne Rücksicht auf
die Abstandsvorschriften bepflanzen und die Nachbarin oder der Nachbar
zunächst nichts unternimmt, weil die Anpflanzung nicht stört oder um
Schwierigkeiten mit den Eigentümern zu vermeiden. Verlang die Nachbarin oder
der Nachbar später die Beseitigung der Anpflanzung, so kann dies die
Eigentümerin oder den Eigentümer unangemessen treffen, etwa weil der Baum
vor ein paar Jahren noch hätte aus dem Abstandsbereich heraus versetzt
werden können, während er heute gefällt und neu gepflanzt werden müsste. Das
Nachbarrechtsgesetz sieht daher eine Ausschlussfrist vor.
Die Beseitigung
einer Anpflanzung, die die erforderlichen Abstände nicht einhält, kann nicht
mehr verlangt werden, wenn die Nachbarin oder der Nachbar nicht binnen sechs
Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat
Für den Fall dass
der erforderliche Abstand von der Höhe der Anpflanzung abhängt, wie z.B. bei
Hecken, hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass die Frist in dem
Augenblick beginnt, in dem der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge
des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist.
Es empfiehlt sich
daher, gelegentlich einen Blick auf die Anpflanzung der Nachbarn zu werfen.
Bei Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalten,
sollte man sich innerhalb der Sechsjahresfrist überlegen, wie sie sich
weiter entwickeln werden und ob man die weitere Entwicklung hinnehmen will.
Ein junger Baum an der Grenze stört vielleicht nicht. In 20 Jahren wird er
möglicherweise viel mehr Licht wegnehmen und im Herbst viel mehr Blätter
abwerfen.
Nach
Fristablauf:
Wenn die
Ausschlussfrist abgelaufen ist, sollte die Eigentümerpartei, auf deren
Grundstück die Anpflanzung steht, nicht triumphieren und die Nachbarin oder
der Nachbar nicht verzweifeln. Auch wenn die Beseitigung der Anpflanzung
nicht mehr verlangt werden kann, gelten z.B. die nachstehend erörterten
Vorschriften über den Überhang. Soweit als Äste und Wurzeln des zu nahe an
der Grenze stehenden Baumes über die Grenze wachsen, kann die Nachbarin oder
der Nachbar unter den nachstehend dargestellten Voraussetzungen Beseitigung
verlangen. Das kann für die Eigentümerin oder den Eigentümer des Baumes auf
Dauer teuer werden. Insbesondere dann, wenn die Wurzeln in die
Kanalisationsrohre der Nachbarn hineinwachsen. Auch nach Ablauf der
Sechsjahresfrist sollten daher Eigentümer und Nachbarn versuchen, Probleme
an der Gartengrenze einverständlich vernünftig zu regeln.
Vereinbarungen:
Wie bereits erwähnt, dürfte es häufig
zweckmäßiger sein, sich mit den Nachbarn zu einigen, als sich wegen der
Grenzabstände mit ihnen auseinander zu setzen, zumal dann, wenn die
Anpflanzung ein paar Zentimeter weiter von der Grenze weg und damit
außerhalb der Abstandsfläche praktisch genauso viel Licht wegnimmt wie am
jetzigen Standort. Man kann mit den Nachbarn Vereinbarungen über die
Anpflanzungen auf deren Grundstück treffen, beispielsweise, dass man selbst
eine Hecke entlang der Grundstücksgrenze duldet, die Nachbarin oder der
Nachbar sie aber nicht höher als 2,20 m wachsen lässt.
Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich
mündlich wirksam. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, sie schriftlich
niederzulegen. Die Vereinbarung bindet nur die jetzigen Nachbarn, nicht aber
diejenigen, denen sie etwa später ihr Grundstück verkaufen. Man kann auch
für diesen Fall Vorsorge treffen. Dann sollte man sich aber von einer
Notarin oder einem Notar oder von einer Rechtsanwältin oder einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
Überhang
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines
Grundstücks kann von den Eigentümern des benachbarten Grundstücks verlangen,
dass diese Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen,
beseitigen wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks
beeinträchtigen (§ 1004 BGB).
Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen aber
auch zur Selbsthilfe greifen und die Beseitigung selbst vornehmen, bei
Wurzeln sofort und bei Zeigen, wenn sie der Besitzerin oder dem Besitzer des
Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und
die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§910 BGB)
Ein abschneiderecht besteht jedoch nicht,
wenn der Überhang die Grundstücksbenutzung nicht oder nur ganz unerheblich
beeinträchtigt. Weiter ist zu beachten dass das Selbsthilferecht nach § 910
BGB durch landesrechtliche Bestimmungen zugunsten des Naturschutzes
eingeschränkt werden kann.
Nordrhein Westfalen hat in § 45 des
Landschaftsgesetzes den Schutz des Baumbestandes den Gemeinden überlassen,.
Viele Gemeinden haben bereits Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen
bestimmt Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich
verändert werden dürfen.
Bevor man daher von Nachbarn die
Beseitigung von Ästen und Wurzelwerk verlang oder selbst Hand anlegt, sollte
man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob nicht eine Baumschutzsatzung den
Eingriff verbietet. Früchte eines Baumes oder Strauches, die von selbst auf
ein Nachbargrundstück fallen, gehören der Nachbarin oder dem Nachbarn. Bis
zum Abfallen gehören sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer des
Grundstücks, auf dem der Baum oder Strauch steht.
Laub
In den letzten Jahren ist immer wieder die
Frage aufgeworfen worden, ob Eigentümerinnen und Eigentümer es
entschädigungslos hinnehmen müssen, dass das Laub von Nachbars Bäumen auf
ihr Grundstück weht, oder ob sie von der Nachbarin oder dem Nachbarn Ersatz
für das Beseitigen des Laubes, insbesondere auch, soweit es Dachrinnen
verstopft, verlangen können. Die Beantwortung der Frage, ob der Nachbarin
oder dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch zu steht, hängt von den gesamten
Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, wobei das gestiegene
Umweltbewusstsein und die erhöhte Wertschätzung von Bäumen und Pflanzen in
der Bevölkerung vielfach dazu führen, dass der Laubbefall vom
Nachbargrundstück entschädigungslos hinzunehmen ist.
Bodenerhöhungen
Jede Grundstückseigentümerin und jeder
Grundstückeigentümer darf das Niveau der Eroberfläche bis zur
Grundstücksgrenze erhöhen. Dabei müssen aber ein solcher Grenzabstand
eingehalten oder sonstige Vorkehrungen (z.B. Stützmauer) getroffen und
unterhalten werden. Dass eine Schädigung des Nachbargrundstückes
insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen ausgeschlossen ist
Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen und
dergleichen sowie sonstigen, mit dem Grundstück nicht fest verbunden Anlagen
muss die Eigentümerin oder der Eigentümer mindestens 0,50 m von der Grenze
wegbleiben, wenn die Aufschichtung oder Anlage nicht höher als 2m ist. Ist
sie höher, muss der Abstand um so viel mehr als 0,50 m betragen, als die
Höhe 2 m übersteigt. Mit einem 2,50 m hohen Holzstapel muss danach ein
Abstand von 1 m ( 0,50 m + 0,50 m ) zur Grundstücksgrenze eingehalten
werden. Dieser Grenzabstand braucht jedoch nicht gewahrt zu werden, wenn die
Aufschichtung oder Anlage eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht
überragt oder wenn sie als Stützwand oder Einfriedigung dient (z.B.
Steinlage als Stützwand). Einschränkungen können sich aus
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Baurecht, dem
Straßen- und Wegerecht sowie dem Wasserrecht, ergeben.
Dieses Faltblatt
gibt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einen Überblick über die
gesetzliche Regelung häufiger Fälle.
Zu konkreten
nachbarrechtlichen Problemen dürfen weder das Justizministerium noch
–außerhalb eines Gerichtsverfahrens - die Gerichte Stellung nehmen.
Herausgeber:
Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen, Justizkommunikation, 40190 Düsseldorf; Info
17/stand: 2006
www.justiz.nrw.de
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